Der Wohnberechtigungsschein nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz ist die Voraussetzung für die Anmietung einer Sozialwohnung. Er ist nur für Wohnungen in Baden-Württemberg gültig. Zuständig ist in Baden-Württemberg die Gemeinde, in der Sie wohnen. Wollen Sie aus einem anderen Bundesland zuziehen, können Sie den Antrag an dem künftigen Wohnort in Baden-Württemberg stellen. Wenden Sie sich direkt an den Vermieter und beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein nur, wenn Sie vom Vermieter dazu aufgefordert werden bzw. wenn Sie ein Wohnungsangebot erhalten haben aus dem hervorgeht, dass der Wohnberechtigungsschein erforderlich ist.
Als Genossenschaft sind wir durch unsere Satzung verpflichtet, frei werdende Wohnungen erst an unsere Genossenschaftsmitglieder zu vermieten. Sie haben durch die Abgabe Ihres Wohnungsgesuchs als Nichtmitglied die Möglichkeit, sich bei uns registrieren zu lassen. Die gekündigten Wohnungen bekommen Sie erst nach Absage unserer Mitglieder angeboten. Ihr Wohnungsgesuchsantrag ist aufgrund der neuen Datenschutzrichtlinien auf ein Jahr begrenzt. Sollten wir innerhalb eines Jahres keine Wohnung für Sie gefunden haben, muss Ihr Wohnungsgesuch neu eingereicht werden.
Möchte ein Mieter für eine gewisse Dauer seine Wohnung untervermieten, bedarf das Mitglied der vorherigen Zustimmung der Genossenschaft.
Die Entlassung einer Vertragspartei aus dem bestehenden Mietvertrag ist nur dann möglich, wenn alle übrigen Vertragsparteien hierzu ihre Zustimmung erteilen.
Nein, das sichtbare Anbringen einer Satellitenschüssel am Balkon oder Gebäude ist nicht gestattet.
Die Haltung von Kleintieren (Hamster, Meerschwein, Vögel und Zierfische etc.) sind nicht genehmigungspflichtig. Hunde- und Katzenhaltung sind genehmigungspflichtig.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, damit der Ein- bzw. Auszug individuell geregelt werden kann.
Wir bitten die Angehörigen des verstorbenen Mieters Kontakt mit uns aufzunehmen.
Das Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahrs (31.12.) durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären. Die Auszahlungsfrist der Genossenschaftsanteile beläuft sich nach dem (31.12.) auf 1 ½ Jahre. Kündigung bedarf der Schriftform.
In diesem Fall sollten Sie uns die Störung in schriftlicher Form unter Angabe von Datum und Uhrzeit, Dauer und Art der Störung mitteilen. Falls es Zeugen gibt, sollten diese die beschriebenen Unzulänglichkeiten mit ihrer Unterschrift bestätigen.
Ja! Unsere Hausordnung schreibt die allgemeinen Ruhezeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 22.00 bis 07.00 Uhr vor. Stellen Sie Fernseh-, Rundfunkgeräte, andere Tonträger auf Zimmerlautstärke ein; auch deren Benutzung Im Freien (Balkone, Terrassen usw.) darf Ihre Nachbarn nicht stören.
Tritt in Ihrer Wohnung ein Schaden auf, sollten Sie diesen umgehend melden. Sie erreichen unsere Technik unter der Rufnummer (0621) 12733-31 oder 12733-32. Außerhalb unserer Geschäftszeiten bitten wir Sie, die Aushangstafel mit den Notfallnummern in Ihrem Treppenhaus zu beachten.
Sie können sich ein neues SEPA-Mandat im Download Center ausdrucken und uns zusenden (Post, Mail oder Fax). Ansonsten bitten wir Sie in unserer Geschäftsstelle vorbeizukommen und dieses persönlich bei uns auszufüllen.
Einmal nicht aufgepasst und schon ist die Wohnungstüre zu. Wer sich ausgesperrt hat, sollte sich an einen Schlüsseldienst wenden, da wir für Wohnungstüren keine Reserveschlüssel bei uns deponieren. Wir empfehlen Ihnen daher, einen Wohnungsschlüssel bei einer Person Ihres Vertrauens zu hinterlegen.